WICHTIG!
Der in der Bundesrepublik Deutschland waltende Inlandsgeheimdienst gibt in seinem Handeln in letzter Zeit vermehrt Anlass zur Kritik, insbesondere deshalb, weil dieses Handeln bei oberflächlicher Betrachtung den Verdacht nährt, es ginge weniger um den Schutz der Verfassung, sondern vielmehr um den Schutz der Regierung. Wobei als „Regierung“ wiederum nicht die „Institution“ den Schutz des Verfassungsschutzes genießt, sondern die sie tragenden Parteien und deren Repräsentanten , auch wenn sie persönlich nicht der Regierung angehören.
Die Machtverhältnisse, die sich aus der Organisationsstruktur ablesen lassen, dass nämlich der Verfassungschutz Teil des Regierungsapparates und dem Ministerium des Inneren unterstellt ist, sind nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften.
Bei der Gestaltung dieser Struktur, die am 7. November 1950 auf Initiative der Alliierten Hohen Kommissare John Jay McCloy (USA), Ivone Kirkpatrick (GB), und André Francois-Poncet (F), auf Basis des dazu geschaffenen Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 27. September 1950 ins Leben gerufen wurde, mag in naiver Gutgläubigkeit davon ausgegangen worden sein, dass ein Bundeskanzler, der von den in freien, gleichen und geheimen Wahlen ins Parlament entsandten Volksvertretern gewählt wird, in seiner Verantwortung niemals zulassen werde, dass der Verfassungsschutz vom zuständigen Ministerium zu anderen Zwecken, wie zum Beispiel der Verfolgung politischer Gegner, missbraucht werden könnte.
Wäre damals ein auch nur durchschnittlich begabter Advocatus Diaboli befragt worden, er wäre zweifellos zu dem Schluss gekommen, dass diese Gefahr in der beabsichtigten Struktur angelegt sei und es nur eine Frage der Zeit sein könne, bis sie manifest in Erscheinung treten würde, zumal Politik von Menschen gemacht werde und sich deren Charaktere oft erst offenbaren, wenn sie über die Machtmittel, wie eben einen solchen Inlandsgeheimdienst verfügen können.
Vermutlich hätte er sogar davon abgeraten, überhaupt einen solchen Inlandsgeheimdienst zu installieren, der einerseits, um überhaupt arbeiten zu können, permanent Grundrechte verletzen, und andererseits immer einer politischen Instanz zugeordnet werden müsse, was dazu führen könne, dass der Chef des Geheimdienstes letztlich – wenn auch verdeckt – die völlige Kontrolle über den Staat übernimmt. Der Verweis, dass andere Staaten aus guten Gründen eine solche Institution nicht gegründet hätten, wäre dabei nützlich, aber gar nicht erforderlich gewesen.
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https://egon-w-kreutzer.de/bundesamt-fuer-verfassungsschutz-relikt-aus-dem-besatzungsrecht