Pascal Najadi, Schweizer hat als international-tätiger Investmentbanker auch Staatschefs und Minister beraten in Krisen. Er ist u.a. auch ehemaliges Mitglied des Management-Vorstands der Dresdner Bank AG und auch erfolgreicher Filmproduzent. Jetzt hat Najadi den Schweizer Bundespräsidenten Alain Berset verklagt, weil er sich von ihm in „Corona-Sachen“ getäuscht fühlt.
Hierzu noch eine kurze Vorinfo:
Anders als in Deutschland oder Österreich besteht die Regierung der Schweiz aus den sieben Mitgliedern des Bundesrates. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ist jeweils für ein Jahr gewählt und gilt in dieser Zeit als «Primus inter pares», als Erster unter Gleichgestellten.
Alain Berset (SP/FR) ist seit 2012 Bundesrat. Er wurde für 2023 als Bundespräsident gewählt. Als Bundesratsmitglied steht er seit Anfang 2012 dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vor, das sich schwerpunktemäßig mit der Altersvorsorge und dem Gesundheitswesen befasst. Berset ist damit auch quasi der „Gesundheitsminister der Schweiz“.
In dieser Funktion hat Berset am 27. Oktober 2021 bei seinem Auftritt im Schweizer Fernsehen SRF mit seiner Aussage „Mit dem Zertifikat kann man zeigen, dass man nicht ansteckend ist“ die Öffentlichkeit über die Wirksamkeit der mRNA-Impfung getäuscht, hätte er doch wissen müssen, dass bereits am 3. August 2021 die damalige Leiterin der ihm unterstellten Sektion Infektionskontrolle, die Ärztin Dr. Virginie Masserey, auf die Ergebnisse von wissenschaftlichen Studien reflektierend, gesagt hat: «Covid-19-Geimpfte können das Coronavirus genauso häufig verbreiten wie Ungeimpfte.»
Najadi, der sich selbst 3 mal mit dem Pfizer/BioNTech-„Impfstoff“ hat „impfen“ lassen, hat deshalb eine Strafanzeige gegen den Schweizer Ministerpräsidenten aufgegeben und schreibt in einem Artikel in der Schweizer Weltwoche: „Das Schweizer Stimmvolk hätte am 28. November 2021 mit einem Nein gegen das Covid-19-Gesetz (das Pendent zum deutschen „Infektionsschutzgesetz“ IfSG, Anm. der Redaktion) votiert, wenn es nicht durch diese Aussage in die Irre geführt worden wäre“ (…) Es war also aus wissenschaftlicher Sicht des Bundesamts für Gesundheit ganz klar, dass die mRNA-Wirkstoffe der Covid-Impfung keine Wirkung zeigten, um die Bevölkerung vor Ansteckung mit dem Coronavirus durch die Covid-Impfung zu schützen.
In weiteren Gespräch gehen Najadi und Weikl auch auf die politischen Verhältnisse in Deutschland ein. Dabei wird auch ein Videoausschnitt mit Aussagen des deutschen Gesundheitsministers Karl Lauterbach eingespielt und anschließend der Fragen nachgegangen, ob man eine derartige Strafanzeige nicht auch in Deutschland erstatten könnte.
Das Schweizerische Strafgesetzbuch definiert den mit Freiheitsstrafe bedrohten allgemeinen Amtsmissbrauch in Artikel 312 als Missbrauch der Amtsgewalt von Mitgliedern einer Behörde oder Beamten, um sich oder einem andern einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Wegen Artikel 11 StGB ist auch der Amtsmissbrauch durch Unterlassung strafbar. Dies trifft etwa zu, wenn ein Beamter die Durchsetzung einer Verwaltungs- oder Strafmaßname verschleppt.
Auch im österreichischen Strafgesetzbuch gibt es den ebenfalls mit Freiheitsstrafe bewehrten allgemeinen Amtsmissbrauch in § 302 StGB – Missbrauch der Amtsgewalt – als Vorsatz eines Beamten, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, (…) wissentlich zu missbrauchen, um dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen.
In Deutschland ist die Rechtssituation etwas anderes. Den Tatbestand Amtsmissbrauch gibt es im deutschen Strafgesetzbuch nicht. Es gab ihn mal, aber er wurde in der Nazi-Zeit, während des Dritten Reiches ersatzlos gestrichen und seither nicht wieder ins Deutsche Strafrecht aufgenommen.
Für eine analoge Vorgehensweise gegen den deutschen Gesundheitsminister könnte also lediglich das Heilmittelwerbegesetz (HWG), in dem wahrheitsgemäße Information gefordert ist, herangezogen werden. Oder, im Zusammenspiel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Impfpflicht (bzw. Duldungspflicht, wie z.B. bei Bundeswehrangehörigen), ggf. der Tatbestand der „Nötigung im Amt“ §240
Strafgesetzbuch (StGB) § 240 Nötigung ,
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (…)
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Es ist jedenfalls zu hoffen, dass Pascal Najadi´s Schweizer Aktion viele weitere Nachahmer in zahlreichen anderen Ländern findet!
Die Aussage, das es den Amtsmißbrauch im deutschen Strafrecht nicht mehr gibt ist nicht ganz korrekt.
AntwortenLöschenArt. 50 EGBGB: "Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft."
Gleichzeitig gilt das Tillesen-Urteil (Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947) von einem internationalen Gericht (Völkerrecht), nach dem alle Nazi-Gesetze (33-45) nichtig sind.
Welche Reichsgesetze sind in den EGBGB wohl gemeint?
Auf Rumble wird wird gebeten, Kommentare auf YouTube zu dem Thema zu schreiben. Dort kann man sicher auch Fragen stellen.
LöschenIch kann diese Frage nicht beantworten!