Hallo, ich bin Simon und heute geht es um ein ganz aktuelles Urteil, welches nun hohe Wellen schlägt und die Besteuerung in einem bestimmten Bereich mal zum Positiven für uns Steuerzahler ändern könnte.
Laut dem Grundgesetz besteht in Deutschland der Gleichbehandlungsgrundsatz und das bezieht sich auch auf den Steuerbereich und seine Regelungen, doch immer wieder gibt es Punkte, die diesen Gleichbehandlungsgrundsatz anscheinend außer Acht lassen und wo Finanzämter anders entscheiden. Dagegen ist nun ein Mann aus Rheinland-Pfalz vorgegangen und wie im Titel bereits erwähnt mit Erfolg!
So legte er Einspruch gegen einen Steuerbescheid für das Jahr 2021 ein und bat um Aussetzung der Vollstreckung, was das Finanzamt nicht akzeptierte. Der Mann ging vor Gericht…in seinem Fall ging es nämlich um Gewinne und Verluste aus sogenannten Termingeschäften. Das sind recht spekulative Geldanlagen, bei denen zwei Parteien vereinbaren, ein bestimmtes Finanzinstrument z.B. eine Aktie zu einem im Voraus festgelegten Preis an einem in der Zukunft liegenden Termin zu kaufen oder zu verkaufen. Das tat der Kläger auch und das auf der einen Seite recht erfolgreich, denn er erzielte damit einen Gewinn von knapp 250.000,- € - ABER im gleichen Jahr erzielte er auch Verluste mit solchen Termingeschäften und das in Höhe von gerundet 227.000,- €, denn wie erwähnt sind diese sehr risikoreich…Doch nun die Streitfrage, denn auch wenn er mit diesen Geschäften ja eigentlich unterm Strich nur einen Gewinn von 23.000 € erzielt hat und dementsprechend auch nur diesen Betrag hätte versteuern müssen, sind die gesetzlichen Regelungen anders. So darf man laut § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG pro Jahr nämlich aktuell nur...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Anonyme Kommentare werden entfernt!